1. Der Vermieter übergibt dem Mieter das Fahrzeug in technisch einwandfreiem, gebrauchsfähigem und verkehrssicherem Zustand. Das Fahrzeug ist innen und außen fachgerecht gereinigt.
2. Im Übrigen ergibt sich der Zustand des Fahrzeuges aus dem bei der Übergabe des Fahrzeuges zu erstellenden Übergabeprotokoll.
Das Protokoll wird Bestandteil dieses Vertrages und ist dem Mietvertrag als Anlage beigefügt. Der Mieter erkennt mit seiner Unterschrift auf dem Übergabeprotokoll den Zustand des Fahrzeugs an, so wie im Übergabeprotokoll wiedergegeben wird. Soweit Mängel und Schäden am Fahrzeug vorhanden sein sollten, sind diese im Übergabeprotokoll ausdrücklich zu vermerken. Für Mängel und Schäden des Fahrzeugs, die bei Rückgabe des Fahrzeugs am Fahrzeug vorhanden sind und die nicht im Übergabeprotokoll bei Übergabe des Fahrzeugs vom Vermieter an den Mieter erfasst wurden, ist der Mieter eintrittspflichtig.
1. Der Mieter ist während der vereinbarten Mietzeit zum Führen des Fahrzeugs berechtigt.
2. Der Mieter versichert gegenüber dem Vermieter ausdrücklich, dass er über eine gültige Fahrerlaubnis für das Mietfahrzeug verfügt.
1. Die Mietdauer, die Fahrzeugübergabe, -rückgabe sowie Kündigungsfristen und –bedingungen sind im Fahrzeugmietvertrag festgehalten.
2. Die Kündigung hat schriftlich zu erfolgen. Der Mieter ist verpflichtet, das Mietfahrzeug am Betriebssitz des Vermieters abzuholen und es dort nach Vertragsende in vertragsgemäßem Zustand zurückzugeben. Die Regelungen bzgl. der außerordentlichen Kündigung des Vermieters, insbesondere aufgrund Zahlungsverzuges des Mieters gem. nachstehender Ziff. bleiben unberührt.
3. Gerät der Mieter mit der Zahlung einer Monatsmiete ganz oder teilweise länger als 14 Tage in Verzug, ist der Vermieter ausdrücklich berechtigt, den Mietvertrag außerordentlich zu kündigen.
4. Der Vermieter ist berechtigt, das Mietverhältnis außerordentlich zu kündigen, wenn der Mieter Pflichten aus diesem Vertrag in erheblicher Weise verletzt.
5. Weiterhin ist der Vermieter zur außerordentlichen Kündigung des Mietvertrages berechtigt, wenn der Mieter gegen seine Verpflichtung verstößt, das Fahrzeug pfleglich zu behandeln oder das Fahrzeug Dritten entgegen den Vereinbarungen dieses Vertrages überlässt oder unbefugt untervermietet. Ebenso ist der Vermieter berechtigt, das Mietverhältnis außerordentlich zu kündigen, wenn über das Vermögen des Mieters ein Insolvenzverfahren eröffnet wird oder ein solches Verfahren mangels Masse nicht eröffnet wird.
6. Für den Fall, dass der Vermieter den Mietvertrag außerordentlich kündigt, insbesondere aufgrund Zahlungsverzug des Mieters bzgl. der vereinbarten Miete, verpflichtet sich der Mieter zu unverzüglichen Herausgabe des Fahrzeugs mit sämtlichen Fahrzeugzubehör an den Vermieter. Der Vermieter ist berechtigt, das Fahrzeug in diesem Fall direkt beim Mieter abzuholen und die Herausgabe zu verlangen. Dem stimmt der Mieter ausdrücklich zu und verzichtet auf sämtliche Einwendungen und Einreden. Die Parteien sind sich einig, dass der Vermieter in diesem Fall berechtigt ist, das Fahrzeug unverzüglich mit sämtlichen Fahrzeugzubehör in seinen Gewahrsam zu bringen.
1. Für die Dauer der Mietzeit ist der Mieter verpflichtet, die vertraglich vereinbarten Mietzahlungen an den Vermieter zu leisten.
2. Die vom Mieter monatlich an den Vermieter zu zahlende Miete ist fällig bis spätestens zum 3. Werktag des jeden Monats.
3. Der Mieter leistet ferner eine vertraglich vereinbarte Kaution an den Vermieter. Die Kaution dient zur Sicherung aller Ansprüche des Vermieters gegen den Mieter, die aus diesem Mietverhältnis herrühren können. Die Kaution ist spätestens bei Übergabe des Fahrzeugs fällig und entweder in bar an den Vermieter zu bezahlen oder vorab an den Vermieter zu überweisen. Der Vermieter ist berechtigt, gegen den Kautionsrückzahlungsanspruch mit Forderungen aus dem Mietverhältnis aufzurechnen.
Für das Mietfahrzeug bestehen eine Krafthaftpflichtversicherung nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen sowie eine Vollkaskoversicherung mit einer Selbstbeteiligung in Höhe des vertraglich vereinbarten Betrages. Dem Mieter wird wegen Details der Haftung bei Verkehrsunfällen/Schäden auf nachstehenden Punkt IX. hingewiesen.
Kosten für Kraftstoff und Motoröl sowie die Kosten für sonstige Hilfs- und Betriebsstoffe, die während der Mietzeit anfallen, trägt ausschließlich der Mieter. Ist der Kraftstofftank bei Rückgabe des Fahrzeugs unter dem Füllstand zum Zeitpunkt der Übergabe, so wird er vom Vermieter auf Kosten des Mieters aufgefüllt. Die Kosten für verbrauchte Kraftstoffe und Betriebsstoffe trägt der Mieter, sie werden nach Rückgabe des Fahrzeugs in Höhe des tatsächlichen Verbrauchs vom Vermieter in Rechnung gestellt.
1. Der Mieter darf das Fahrzeug nicht an Dritte übergeben, es sei denn, der Vermieter erteilt vorher seine schriftliche Zustimmung hierzu. Ausgenommen sind Arbeitnehmer des Vermieters.
2. Der Mieter ist verpflichtet, das Fahrzeug sorgfältig zu pflegen sowie unterzubringen. Sämtliche nach dem Wartungs- und Serviceheft anfallenden Kundendienste sowie alle sonst notwendig werdenden Instandsetzungsarbeiten sind unverzüglich und ausschließlich bei den Firmen Nutzfahrzeuge Wörth GmbH & Co. KG, Nutzfahrzeuge Bruck GmbH & Co. KG oder NW Reifenservice GmbH & Co. KG – soweit nicht anders vereinbart – auf Kosten des Mieters durchzuführen. Der Vermieter ist berechtigt, sich jederzeit von dem Zustand des Fahrzeugs und der ordnungsgemäßen Unterbringung zu unterrichten. Der Mieter haftet für alle Schäden, die durch schuldhafte Verletzung der Verwahrungs-, Wartungs- und Instandsetzungspflichten sowie durch einen schuldhaft unsachgemäßen Gebrauch des Fahrzeugs entstehen.
3. Der Mieter darf an dem Fahrzeug keine technischen Veränderungen vornehmen. Der Mieter darf das Fahrzeug auch optisch nicht verändern, insbesondere nicht durch Lackierungen. Aufkleber und Klebefolien sind gestattet. Der Mieter darf das Fahrzeug ausschließlich in den geographischen Grenzen Europas nutzen. Will der Mieter das Fahrzeug in anderen Ländern und Gebieten benutzen, so ist hierzu eine schriftliche vorherige Zustimmung des Vermieters erforderlich. Der Mieter ist verpflichtet, das Fahrzeug vor Überbeanspruchung in jeder Weise zu schützen.
4. Der Mieter versichert, dass seine Fahrerlaubnis nicht entzogen oder vorläufig entzogen ist und dass kein Fahrverbot besteht.
5. Der Mieter versichert, dass er das Fahrzeug nicht unter Einfluss von Alkohol oder anderen berauschenden Mitteln führen wird.
6. Eine Untervermietung des Fahrzeugs ist nicht gestattet.
7. Der Mieter ist nicht berechtigt, das Fahrzeug dritten Personen ohne Zustimmung des Vermieters zu überlassen. Dies gilt nicht für das Personal des Mieters.
8. Der Mieter überzeugt sich vor Mietbeginn von der Verkehrs- und Betriebssicherheit des Mietgegenstandes und übernimmt den im jeweiligen Mietvertrag beschriebenen Mietgegenstand mit vollständigem Zubehör gem. Übergabeprotokoll wie z. B. Werkzeug, Reserverad, Warndreieck und Verbandskasten, etc. Schon vorhandene Schäden am Mietgegenstand sind vom Mieter vor Mietbeginn anzugeben und im Übergabeprotokoll festzuhalten.
1. Der Mieter ist verpflichtet, sämtliche Reparaturarbeiten betreffend das Mietfahrzeug ausschließlich bei den Firmen Nutzfahrzeuge Wörth GmbH & Co. KG, Nutzfahrzeuge Bruck GmbH & Co. KG oder NW Reifenservice GmbH & Co. KG durchführen zu lassen. Sollte das Fahrzeug aus technischen Gründen nicht fahrbereit sein, sind unverzüglich die Firmen Nutzfahrzeuge Wörth GmbH & Co. KG, Nutzfahrzeuge Bruck GmbH & Co. KG oder NW Reifenservice GmbH & Co. KG bzw. der Vermieter vom Mieter zu informieren. Soweit der Mieter selbst Reparaturen durchführt oder diese ohne Absprache mit dem Vermieter oder den Firmen Nutzfahrzeuge Wörth GmbH & Co. KG, Nutzfahrzeuge Bruck GmbH & Co. KG oder NW Reifenservice GmbH & Co. KG durchführen lässt, besteht seitens des Mieters gegen den Vermieter kein Anspruch auf Kostenerstattung.
2. Stellt der Mieter einen Defekt am Fahrzeug fest, der die Gebrauchstauglichkeit des Fahrzeugs erheblich einschränkt und eine Fahrzeugreparatur erforderlich macht, ist der Vermieter unverzüglich zu benachrichtigen.
1. Tritt während der Vertragslaufzeit ein Haftpflicht- oder Kaskoschaden in Bezug auf den Vertragsgegenstand ein, insbesondere wird der Mieter während der Nutzung des Fahrzeuges verschuldet oder unverschuldet in einen Verkehrsunfall, Wildschaden, Brandschaden o. ä. verwickelt, so hat der Mieter unverzüglich für eine polizeiliche Aufnahme des Unfalls bzw. Schadensherganges zu sorgen. Weiterhin hat der Mieter dem Vermieter eine Schadenmeldung zu erstatten, aus der ersichtlich sein müssten:
- Tag und Uhrzeit des Unfalls
- Unfallort
- Anschrift des Fahrers des Mietfahrzeuges sowie dessen Führerscheindaten
- Anschriften des etwaigen Unfallgegners und Kennzeichen der beteiligten Fahrzeuge
- genaue Beschreibung des Unfallhergangs mit Angabe von Zeugen und Angabe des Schadensumfanges
- Angabe der Polizeidienststelle, die den Unfall aufgenommen hat (polizeiliches Aktenzeichen)
2. Verstößt der Mieter gegen seine Verpflichtung, das Unfallgeschehen polizeilich aufnehmen zu lassen, ist der Mieter für die dem Vermieter sich hieraus ergebenden Nachteile in voller Höhe eintrittspflichtig. Es gelten im Übrigen die gesetzlichen Haftungsregelungen. Keine Haftung des Mieters besteht, soweit der Vermieter für die entstandenen Schäden vom Unfallgegner, sonstigen Unfallbeteiligten Dritten oder von der bestehenden Kaskoversicherung oder anderweitig Ersatz erhält. Die im Kaskovertrag vereinbarte Selbstbeteiligung bleibt hiervon unberührt, diese hat im Fall eines Voll- oder Teilkaskoschadens der Mieter zu tragen. Das sog. Quotenvorrecht findet auch in Bezug auf die Ansprüche des Vermieters gegen den Mieter Anwendung.
3. Der Mieter haftet für alle Schäden am Fahrzeug, die aufgrund von Bedienungsfehlern, Überbeanspruchung oder Verletzung sonstiger Pflichten dieses Vertrages während der Mietzeit zurückzuführen sind. Der Mieter haftet in gleicher Weise für Schäden, die durch seine Angehörigen, Arbeiter, Angestellten, Beifahrer oder sonstige durch oder über den Mieter mit dem Fahrzeug in Berührung gekommene Dritte schuldhaft verursacht worden sind, soweit er es schuldhaft unterlässt, die zur Durchsetzung etwaiger Ersatzansprüche des Vermieters notwendigen Feststellungen zur Person und zur Sache beweiskräftig festzustellen. Der Mieter haftet auch dann, wenn der Schaden erst nach Rückgabe des Fahrzeuges festgestellt wird. Der Vermieter muss in diesem Fall nachweisen, dass in der Zwischenzeit das Fahrzeug nicht durch ihn oder einen Dritten bedient wurde.
4. Die Einhaltung der bestehenden Verordnungen und Gesetze, insbesondere der StVO während der Nutzung des Fahrzeuges ist ausschließlich Sache des Mieters. Der Mieter stellt den Vermieter von sämtlichen Buß- und Verwarnungsgeldern, Gebühren oder sonstigen Kosten frei, die Behörden anlässlich solcher Verstöße gegen den Vermieter erheben.
5. Wird bei der Rückgabe des Fahrzeugs ein Schaden festgestellt, welcher im Vertrag bzw. im Übergabeprotokoll nicht aufgeführt worden ist, so wird vermutet, dass der Mieter den Schaden zu vertreten hat, es sei denn, er weist nach, dass der Schaden bereits bei der Übernahme des Fahrzeuges bestanden hat.
1. Mit der Beendigung der Vertragslaufzeit ist das Fahrzeug vom Vermieter unverzüglich in ordentlichem, betriebsbereitem und verkehrssicherem Zustand, d. h. insbesondere in vertragsgemäßem Zustand mit sämtlichen Fahrzeugpapieren und allem Zubehör an den Vermieter zurückzugeben. Ein Zurückbehaltungsrecht an dem Fahrzeug ist ausgeschlossen. Eine Aufrechnung des Mieters gegen Ansprüche des Vermieters ist nur mit unstreitigen und rechtskräftig festgestellten Forderungen des Mieters gegen den Vermieter möglich. Gleiches gilt für eine evtl. Minderung des Mietzinses.
2. Wird das Fahrzeug vom Mieter nicht rechtzeitig zurückgegeben, so hat dieser bis zum tatsächlichen Rückgabezeitpunkt für jeden Tag der Überschreitung den anteiligen Mietzins an den Vermieter zu bezahlen, zzgl. eines Zuschlages von 25 %. Die Geltendmachung weiterer Kosten und Schäden, die durch die verspätete Rückgabe verursacht werden, bleiben seitens des Vermieters vorbehalten.
1. Das Mietobjekt darf ausschließlich zu dem vorausgesetzten Gebrauch genutzt werden. Vom Vermieter generell nicht gestattet, ist die Nutzung des Mietgegenstandes zu folgenden Zwecken:
- für das Fahren auf Gehwegen und Abseits von befestigten Straßen
- Teilnehmen an Wettrennen, Fahrertraining, Geländefahrten und ähnliche Nutzungen
- unter Einfluss von Alkohol oder Drogen
- Beförderung von leicht entzündlichen, giftigen oder sonst gefährlichen Stoffen
- jegliche Verwendung im Zusammenhang mit der Begehung von Straftaten oder Zoll- und Steuervergehen, insbesondere den Transport von Stoffen, die unter das BtMG fallen
2. Die Benutzung des Mietgegenstandes ist nicht gestattet, sofern der Mieter oder Fahrer nicht im Besitz einer in der Bundesrepublik Deutschland gültigen Fahrerlaubnis ist, ein Fahrverbot besteht, die Fahrerlaubnis vorläufig entzogen oder die Probezeit noch nicht abgelaufen ist.
3. Der Vermieter übernimmt keine Gewähr für die Eignung des Mietgegenstandes zu dem vom Mieter vorgesehenen Zweck. Die Einhaltung bestehender Rechtsverordnungen und Gesetze ist ausschließlich Sache des Mieters. Es gilt insbesondere für die Einhaltung der straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften bei der Teilnahme im öffentlichen Straßenverkehr.
4. Die Parteien vereinbaren ein Sonderkündigungsrecht für den Vermieter nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen. Der Vermieter wird bzgl. sämtlicher finanzieller Verpflichtungen des Mieters eine Forderungsausfallversicherung mit einem Kreditversicherer seiner Wahl abschließen. Sollte seitens des entsprechenden Kreditversicherers in Bezug auf den Mieter eine solche Versicherung nicht erteilt werden, insbesondere aufgrund einer negativen Bonitätsauskunft in Bezug auf den Mieter, ist der Vermieter berechtigt, binnen einer Frist von 4 Wochen ab entsprechender Mitteilung des Kreditversicherers diesen Vertrag ohne einer weiteren Frist, d. h. mit sofortiger Wirkung, zu kündigen.
5. In diesem Fall ist das Mietobjekt unverzüglich vom Mieter an den Vermieter zurückzugeben. Bzgl. der Fahrzeugrückgabe wird auf obigen § 11 verwiesen. Der Vermieter ist berechtigt, das Fahrzeug auch in diesem Fall direkt beim Vermieter abzuholen und die Herausgabe zu verlangen. Dem stimmt der Mieter hier ausdrücklich zu und verzichtet auf sämtliche Einwendungen und Einreden. Die Parteien sind sich einig, dass der Vermieter in diesem Fall berechtigt ist, das Fahrzeug unverzüglich mit sämtlichem Fahrzeugzubehör in seinen Gewahrsam zu bringen.
Mündliche Nebenabreden zu einem geschlossenen Mietvertrag bestehen nicht. Änderungen und Ergänzungen eines Mietvertrages bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für die Aufhebung des Schriftformerfordernisses.
§ 14 Salvatorische Klausel
Sollte einzelne Bestimmungen eines geschlossenen Mietvertrags unwirksam oder undurchführbar sein, bzw. nach Vertragsschluss unwirksam oder undurchführbar werden, so wird dadurch die Wirksamkeit des übrigen Vertrages nicht berührt.
An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung, soll diejenige wirksame und durchführbare Regelung treten, deren Wirkung der wirtschaftlichen Zielsetzung möglichst nahe kommt, die die Vertragsparteien mit der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung verfolgt haben.
Gerichtsstand ist Regensburg.